GESETZLICHE GRUNDLAGEN

 

Die neue Strahlenschutzverordnung (StrSchV) legt in § 131 Abs. 1 fest, dass bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, der ein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphysik-Experten (MPE) zur engen Zusammenarbeit bei der Festlegung des Bestrahlungsplans und der Durchführung der Behandlung hinzugezogen wird.

 

Der §131 Abs. 2 StrSchV legt fest, dass ein MPE zur Mitarbeit hinzugezogen wird bei standardisierten Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen, Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden mit Ausnahme der Tomosynthese und bei Interventionen, bei denen die Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind.

 

Der Umfang, in dem der MPE hinzuziehen ist, richtet sich nach der Art und der Anzahl der eingesetzten Geräte.

 

In § 131 Abs. 3 StrSchV wird festgelegt, dass bei allen weiteren Anwendungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ein MPE zur Beratung hinzugezogen wird, soweit dies zur Optimierung des Strahlenschutzes oder zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität geboten ist.